Was wird aus meinen Kindern, wenn …?

Dass die Eltern sterben, wenn die Kinder noch klein sind, mag sich niemand gern vorstellen. Wer aber gut vorsorgen möchte, sollte sich damit auseinandersetzen, was dann mit den Kindern passiert. Hilfreiche Tipps gibt der Rechtsanwalt Stephan Lang.

Für meine Kinder tu‘ ich alles!“ – Würde man eine Umfrage unter Eltern durchführen, kann man sich sicher sein: Fast alle Befragten würden dieser Aussage vollständig zustimmen. Warum sonst geben Eltern für den Kinderwagen der neugeborenen Tochter gut und gerne 900 Euro aus, finanzieren dem neunjährigen Sohn eine Gitarre mit Verstärker, den Gitarrenunterricht, übernehmen selbstverständlich die Fahrten zum Unterricht, außerdem zum Fußballtraining und zur Englisch-Nachhilfe und schließen für die älteste Tochter einen Bausparvertrag ab? Für die Kinder ist das Beste grade gut genug!

Deutlich schwerer fällt es Eltern jedoch, auch für unangenehme Lebenssituationen vorzusorgen. Insbesondere junge Eltern tun sich hiermit eher schwer. Die Frage: „Was wird aus meinen Kindern, wenn ich mal nicht mehr da sein sollte?“, verdrängen sie dabei meist. Immerhin tritt dieser Fall statistisch gesehen meist erst im höheren Lebensalter ein. Aber dann sind die Kinder in der Regel selbst erwachsen und unabhängig. Eltern, die „alles für ihr Kind tun“, sollten sich allerdings frühzeitig auch mit solchen unangenehmen Fragen auseinandersetzen.

Die Frage, wer sich im Falle des Todes oder anderweitiger Verhinderung der Eltern um die Kinder kümmert, ist im Familienrecht geregelt. Das Gesetz spricht vom Sorgerecht. Dieses steht meist mit der Geburt des Kindes beiden Elternteilen gemeinsam zu. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen von Geburt an nur ein Elternteil für das Kind sorgeberechtigt ist. Durch verschiedene Umstände kann das Sorgerecht eines Elternteils im Übrigen auch entfallen beziehungsweise ruhen, etwa wenn der Elternteil geschäftsunfähig ist oder das Familiengericht feststellt, dass er die elterliche Sorge nicht ausüben darf. Die Ausgangssituation (Wem steht das Sorgerecht zu dem Zeitpunkt zu, zu dem ein Elternteil ausfällt?) ist von entscheidender Bedeutung für die Fragen, wer das Sorgerecht ab diesem Zeitpunkt erhält:

FALLKONSTELLATION 1: GEMEINSAMES SORGERECHT BEIDER ELTERNTEILE

Sind beide Elternteile für ein minderjähriges Kind gemeinsam sorgeberechtigt und verstirbt einer der beiden Elternteile, so steht das Sorgerecht dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben beziehungsweise verheiratet oder geschieden sind. Alleine von Bedeutung ist die Tatsache, dass beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt waren.

Sind beide Elternteile für ein minderjähriges Kind gemeinsam sorgeberechtigt und versterben beide Elternteile beziehungsweise wird ihnen das Sorgerecht entzogen, wird von Amts wegen, also auch ohne Antrag, durch das Familiengericht eine Person als Vormund bestellt (§ 1773 Abs. 1 BGB). Dieser hat dann sowohl das Recht als auch die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die landläufige Auffassung, wonach in einem solchen Fall die Paten „einspringen“ und die Erziehung und Pflege übernehmen, hat im Gesetz keine Grundlage.

Die Bestellung des Vormunds erfolgt nach dem Ermessen des Familiengerichts. Hierbei muss es allerdings den mutmaßlichen Willen der Eltern, die persönlichen Bindungen des Kindes (Mündel), die Verwandtschaft oder Schwägerschaft sowie das religiöse Bekenntnis des Kindes berücksichtigen. Hierzu soll das Familiengericht Verwandte des Kindes anhören (§ 1779 Abs. 2 und 3 BGB).

Tipp: Ein schriftlich festgehaltener Wille der Eltern hinsichtlich der Frage, wer Vormund werden soll, hilft dem Familiengericht bei der Auswahl des Vormunds erheblich weiter, selbst wenn er nicht in der erforderlichen Form verfasst ist.

FALLKONSTELLATION 2: ALLEINIGES SORGERECHT EINES ELTERNTEILS

Von der ersten Konstellation zu unterscheiden ist der Fall, in dem nur einem Elternteil das Sorgerecht für das Kind zusteht, sei es, weil ein Elternteil bereits verstorben ist, oder weil das Sorgerecht schon immer nur einem Elternteil zustand. „Allein sorgeberechtigt“ ist nicht gleichbedeutend mit „alleinerziehend“. Elternteile können gleichzeitig alleinerziehend (also die tatsächliche Erziehung und Pflege des Kindes übernehmen), aber gemeinsam (mit dem getrennt lebenden Elternteil) sorgeberechtigt sein.

Stirbt der allein sorgeberechtigte Elternteil oder ist er verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so bestellt auch hier das Familiengericht einen Vormund. Lebt der andere, nicht sorgeberechtigte Elternteil noch, so hat das Gericht das Sorgerecht auf den überlebenden Elternteil zu übertragen (§ 1680 Abs. 2 BGB). In zwei Fällen wird das Gericht jedoch hiervon absehen: Zum einen, wenn dies dem Wohl des Kindes widerspricht, und zum anderen, wenn die sorgeberechtigte Person eine Anordnung für diesen Fall getroffen hat.

Tipp: Gerade für diesen Fall sind die Vorsorgemöglichkeiten des sorgeberechtigten Elternteils von großer Bedeutung. Sorgeberechtigte können nicht nur festlegen, wer Vormund des Kindes werden soll, sondern auch, wer als Vormund ausgeschlossen werden soll (siehe unten).

VORSORGEMÖGLICHKEITEN

In bestimmten Fällen widerspricht die gesetzliche Regelung möglicherweise dem, was für die eigene Familienkonstellation sinnvoll ist. Wie in anderen Bereichen gibt es auch hier die Möglichkeit, für den Fall der Fälle Vorkehrungen zu treffen: Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Eltern für den Fall, dass ihr Kind einen Vormund braucht, eine Person als Vormund benennen können. Eine solche Vormundbenennung (sog. Vormundverfügung gem. §§ 1776, 1777 BGB) muss allerdings in der vorgeschriebenen Form einer letztwilligen Verfügung verfasst werden (§ 1777 Abs. 3 BGB).

Tipp: Form der „letztwilligen Verfügung“ bedeutet, dass die für ein Testament erforderliche Form eingehalten werden muss: Das Dokument muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (§ 2247 BGB) oder vor einem Notar verfasst werden (§ 2232 BGB). Bei gemeinsamen letztwilligen Verfügungen durch Ehegatten genügt es, wenn ein Ehegatte das Dokument handschriftlich aufsetzt und der andere Ehegatte unterschreibt (§ 2267). Um Fehler zu vermeiden, lohnt es, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar beraten zu lassen.

Möglich ist, dass Eltern gemeinsam für mehrere Kinder einen gemeinsamen Vormund oder auch ein Ehepaar als Vormünder bestellen (§ 1775 BGB). Sollten beide Elternteile verschiedene Personen benennen, ist die zuletzt genannte Person maßgeblich (§ 1776 Abs. 2 BGB).

Das Familiengericht ist an eine Benennung durch die Eltern auch grundsätzlich gebunden und kann nur in Ausnahmefällen die benannte Person übergehen. Dies ist insbesondere nur möglich, wenn die Person als Vormund nicht geeignet ist, weil sie minderjährig oder geschäftsunfähig ist oder durch die Benennung das Kindeswohl gefährdet würde (§§ 1778 ff. BGB). Hat das Gericht eine Person als Vormund bestellt, kann diese wiederum nur in Ausnahmefällen die Übernahme der Vormundschaft ablehnen (§ 1785 ff. BGB).

ALLEINE SORGEBERECHTIGTER ELTERNTEIL

Alleine Sorgeberechtigte haben unter Umständen ein Interesse daran, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil im Fall der Fälle nicht Vormund des gemeinsamen Kindes wird. Durch eine Vormundverfügung kann auch für diesen Fall der nicht sorgeberechtigte Elternteil als Vormund ausgeschlossen werden (§ 1782 BGB).

Tipp: Um dem Gericht diese Entscheidung leicht zu machen, empfiehlt es sich, ausführlich und nachweisbar zu begründen, warum der andere Elternteil als Vormund nicht geeignet ist, etwa weil durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn das Wohl des Kindes gefährdet würde.

GEMEINSAM SORGEBERECHTIGTE, GETRENNT LEBENDE ELTERN

Eltern, die gemeinsam sorgeberechtigt sind, jedoch getrennt leben oder geschieden sind, können nicht verhindern, dass der überlebende Elternteil das Sorgerecht für das Kind erhält, sollte der andere sterben oder verhindert sein, die elterliche Sorge auszuüben. Ein Ausschluss des anderen Elternteils, wie bei alleine sorgeberechtigten Elternteilen, ist nicht möglich.

Tipp: Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können jedoch in ihrem jeweiligen Testament festlegen, dass der Nachlass, welcher der verstorbene Elternteil dem minderjährigen Kind hinterlässt, nicht der Vermögenssorge durch den überlebenden Elternteil unterliegt (§ 1638 BGB). Das hat zwar nicht zur Folge, dass dem überlebenden Elternteil die Personensorge für das gemeinsame Kind entzogen wird, allerdings hat dieser dann keinen Zugriff auf das dem Kind hinterlassene Vermögen.

Stephan Lang ist Fachanwalt für Familienrecht in Mittelhessen. Er ist seit 21 Jahren glücklich verheiratet und hat fünf Kinder.